Bei internationalen Hundeausstellungen, die unter dem Schutz der FCI stehen, wird auch die Anwartschaft auf das „Internationale Championat für Schönheit“ der FCI ausgeschrieben. Zwischen-, Offene-, Gebrauchshunde- und Championklasse konkurrieren gemeinsam, doch nach Geschlechtern getrennt.
Das CACIB (Certificat d’Aptitdude auch Championat Internationale de Beaute : Zeugnis für die Anwartschaft auf das Internationale Championat für Schönheit) kann vom Richter nur für den absolut überragenden Hund mit der Formwertnote „Vorzüglich 1“ beantragt werden. Der Antrag darf außer daran, dass der Hund absolut überragend ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden. Der Richter ist weder verpflichtet noch befugt, sich über die Abstammung des Hundes zu informieren, sondern hat lediglich nach dem Erscheinungsbild zu urteilen. Für die Vergabe des CACIB kann immer nur ein Richter zuständig sein.
Die Bestätigung dieses Antrages erfolgt im Wege des ÖKV durch die FCI, wenn nachstehende weitere Bedingungen erfüllt sind: Der Hund muss am Ausstellungstag mindestens 15 Monate alt sein und einen lückenlosen, anerkannten Abstammungsnachweis über mindestens drei Generationen besitzen. Das CACIB - Reserve kann für den nächsten, mit „Vorzüglich 1 oder 2“ bewerteten, überragenden Hund beantragt werden, wenn der Richter überzeugt ist, dass dieser Hund für das CACIB in Betracht käme, wenn der CACIB - Hund nicht anwesend wäre. Dieser nächstfolgende Hund mit CACIB - Reserve erhält von der FCI die Anwartschaft zugesprochen wenn der CACIB – Hund bereits von der FCI bestätigter Internationaler Champion ist oder die Bedingungen nicht erfüllt.
Für die Erlangung des von der FCI zu vergebenden Titels „Internationaler Schönheits-Champion“ (CIB) gelten die von der FCI jeweils aufgestellten und verlautbarten Bedingungen, derzeit 3 Generationen, 4 Anwartschaften in 3 verschiedenen Ländern unter 3 verschiedenen Richtern, mindestens 1 Jahr und 1 Tag dazwischen (bei Jagd- und Gebrauchshunden 2 Anwartschaften in 2 verschiedenen Ländern unter 2 verschiedenen Richtern und die von der FCI jeweils vorgeschriebenen Prüfungen).
*Quelle - Ausstellungsordnung des ÖKV